Patienteninformationen

Notwendige Hilfe – so regelt es Ihre Krankenkasse

Wenn Sie auf die Versorgung mit medizinischen Hilfsmitteln angewiesen sind, übernimmt generell Ihre Krankenkasse die Finanzierung. Wichtig für Sie zu wissen: Nach aktueller gesetzlicher Regelung sind nur Vertragspartner der Krankenkassen berechtigt, Hilfsmittel an den Patienten zu liefern. Bei Fragen zu Ihrem Leistungserbringer wenden Sie sich direkt an Ihre Krankenkasse.
Einige Krankenkassen verlangen vor der Versorgung mit Hilfsmitteln die Einreichung eines Kostenvoranschlages – ein im Reha- und Orthopädiebereich gängiges Verfahren, das nun auch teilweise für die Versorgung mit ableitenden Inkontinenzhilfsmitteln gilt.

Die Preise der Hilfsmittel sind oft durch sogenannte Festbeträge geregelt. Sie legen die Preisobergrenze fest, die eine Krankenkasse für Produkte der jeweiligen Gruppe bezahlt. Neben der gesetzlich vorgeschriebenen Zuzahlung können die Leistungserbringer weitere Aufzahlungen verlangen, die vom Versicherten selbst übernommen werden müssen.

Zuzahlung bei medizinischen Hilfsmitteln:

Gesetzliche Zuzahlung

Gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlung des Patienten für Hilfsmittel: 10% des Fest-/ Abgabepreises, maximal EURO 10,00/Monat bis zu einer Grenze von 2% (chronisch Kranke: 1%) seiner Brutto-Jahreseinnahmen für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel.

Aufzahlung

Zusätzlich zur gesetzlichen Zuzahlung verlangter Aufschlag eines bestimmten Leistungserbringers zum Festbetrag, der in vollem Umfang vom Patienten zu tragen ist. Aufzahlung = Differenz zwischen Abgabepreis und Festpreis.

Wir gehen davon aus, dass eine Versorgung mit unseren Produkten ohne zusätzliche Aufzahlung für Sie möglich ist. Sollte dies nicht der Fall sein, nehmen Sie bitte mit Ihrer Krankenkasse oder direkt mit uns Kontakt auf, um sich nach Leistungserbringern zu erkundigen, die Sie ohne Aufzahlung mit UROMED-Produkten versorgen:

Bei Therapien, die nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden, bieten viele Ärzte sogenannte IGeL-Leistungen an. Die Kosten für diese individuellen Gesundheitsleistungen muss der Patient selbst tragen.